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![]() Die folgenden beiden Sachen sind aus einem "online Verkehrsrecht" kopiert:
Der Kampf um den Parkplatz Eine im Stadtverkehr am Samstag vormittag immer wieder auftauchende Situation: Ein Fußgänger blockiert eine Parklücke, um einem anderen, der eben noch sein Fahrzeug herholt oder wendet, den Parkplatz freizuhalten. Ein anderer Autofahrer fährt heran und will trotz Fußgänger in die Lücke einparken. Von jeher war die Rechtsprechung der Meinung, daß der Fußgänger nicht wegen Nötigung strafbar ist, da er den Autofahrer, den er am Einparken hindert, nicht zu einem unangemessenen Handeln veranlaßt. Grundsätzlich sieht es die Rechtsprechung nicht als unangemessen an, wenn sich jemand einen anderen Parkplatz suchen muß (OLG Köln, NJW 1979, S. 2056). Etwas anderes gilt für den Kraftfahrer, der in einer solchen Situation den Fußgänger aus der Parklücke drängt, in dem er ihn anfährt. Ein solches Verhalten ist als Nötigung strafbar (OLG Hamm, NJW 1970, S. 74). und jetzt kommt´s... Allerdings gibt es jetzt eine aktuelle Entscheidung des OLG Naumburg (DAR 1998, S. 28), das eine Nötigung dann verneint, wenn der PKW den Fußgänger zwar berührt, der PKW-Fahrer aber immer wieder anhält, um dem Fußgänger ausreichend Zeit zu lassen, Platz zu machen. ... ![]() Gleichwohl müssen wir an dieser Stelle davor warnen, als Autofahrer regelmäßig so vorzugehen. Denn noch handelt es sich hier um eine Einzelentscheidung, von der nicht klar ist, ob sie von den übrigen deutschen Obergerichten übernommen wird. Und wenn Sie mit Ihrer Stoßstange die Beine des Fußgängers berühren, dann kann - sollte Ihnen das Gaspedal auch nur eine Winzigkeit ausrutschen - daraus blitzschnell eine gefährliche Körperverletzung werden - und bei der ist immer eine Freiheitsstrafe (zumindest auf Bewährung) fällig. naja, wenn man ein ruhiges "Füßchen" hat... dann nochwas: Andauerndes Hupen oder Blinklicht Dieses Verhalten ist besonders häufig. Der Nachfahrende versucht auf der Autobahn, den Vorausfahrenden durch die Lichthupe oder durch den eingeschalteten linken Blinker dazu zu veranlassen, die Überholspur zu räumen. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt in einem solchen Verhalten eine bloße Belästigung (und ist wegen fehlerhafter Betätigung der Lichtanlage des Fahrzeugs natürlich ordnungswidrig), jedoch keine Nötigung (OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288). Aus der ganzen Angelegenheit kann aber blitzschnell eine Nötigung werden, wenn der Hintermann seinem Begehr dadurch Nachdruck verschafft, in dem er zusätzlich zu dicht auffährt. fein, dann weiß ich ja demnächst Bescheid... ![]()
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