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III Imperialer Senat Artikel 6 Der Imperiale Senat besteht aus den Vertretern der Mitglieder der wichtigsten Gebiete. Artikel 7 Der imperiale Senat beschließt: 1. über zur Ausführung der Clangesetze erforderlichen, allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen. 2. über Mängel, welche bei der Ausführung der Clangesetze oder der vorstehenden, erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervorgehen. Jedes Clanmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen. Der Senat ist dazu verpflichtet sich mit dem Vorschlag zu beschäftigen, sofern dieser vom Imperator oder einer seiner direkten Vertreter dem Senat zur Beratung übergeben wurde. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern es sich nicht um eine in Artikel 5 geregelte Clangesetzänderung handelt, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Imperators den Ausschlag. Artikel 8 Jedes Mitglied des Imperialen Senats hat das Recht, im Senatsforum zu erscheinen und muss daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seines Gebietes zu vertrete, auch wenn dieselben von der Majorität des Senats nicht adoptiert worden sind. Artikel 9 Allen Mitgliedern des Imperialen Senats steht der übliche diplomatische Schutz durch den Imperator zu. IV Clan Führung Artikel 10 Dem Imperator steht die Ausfertigung und Verkündung der Clangesetze und die Überwachung der Ausführung zu. Die Anordnungen des Imperatoren werden im Name des Clans erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit keinerlei Gegenzeichnung. Artikel 11 Der Imperator hat den Clan völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Clans Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Clans einzugehen, sowie Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Artikel 12 Der Imperator kann sich durch jedes andere Mitglied des Senats vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Artikel 13 Dem Imperator ernennt Clanbeamte, lässt dieselben durch den Clan vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einer Clan-Institution berufene Beamte stehen, sofern nicht vor dem Eintritt in seinen Dienst im Wege der Clangesetzgebung etwas anders bestimmt ist, dem Clan gegenüber die Rechte zu, welche ihnen von ihrer Institution zugestanden wurden. Artikel 14 Wenn Clanmitglieder ihrer verfassungsmäßigen Pflicht nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Imperialen Senat zu beschließen und vom Imperator zu vollstrecken. |
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V Konsulatwesen Artikel 15 Das gesamte Konsulatwesen der Zivilisation 21 steht unter der Aufsicht des Imperators. Sämtliche Konsuln verfügen über eine diplomatische Immunität. VI Clankriegswesen Artikel 16 Jeder Zivilisationist ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Artikel 17 Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesen der Zivilisation sind von allen Kontigenten und ihren Angehörigen gleichermaßen zu tragen, so dass weder Bevorzugung noch Prägravationen einzelner Kontingente oder Klassen grundsätzlichen zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. Artikel 18 Die Frieden-Präsenzstärke entspricht der Kriegs-Präsenzstärke Artikel 19 Die gesamte Clanmacht wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Friedenszeiten unter dem Befehle des Imperators steht. Für die Bekleidung sind weder Farben noch Schnitte maßgebend. Es ist den Kontingentsherren überlassen die äußeren Abzeichen (Kokarden oder ähnliches) zu bestimmen. Der Imperator hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Clan Heers alle Truppenteile vollzählig kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheiten in Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Kontingentsherren hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Imperator berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen Der Imperator bestimmt die Einteilung und Gliederung der Kontingente, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Kontingents. Artikel 20 Alle Zivilisationisten sind verpflichtet, den Befehlen des Imperators unbedingt folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandierende eines Kontingents wird vom Imperator ernannt. Die Besetzung von Institutionen innerhalb eines Kontingents übernimmt der Höchstkommandierende des jeweiligen Kontingents, abhängig von der Zustimmung des Imperators. |
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VII Clanfinanzen Artikel 21 Über die Erhöhung des Clanetat entscheidet gegebenenfalls der Imperiale Senat. VIII Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmung Artikel 22 Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung der Zivilisation 21, endlich die Beleidigung des Imperialen Senats, eines Mitgliedes des Imperialen Senats, einer Institution oder eines Beamten der Zivilisation 21, während dieselben in der Ausübung ihres Amtes begriffen sind oder in Beziehung auf ihr Amt, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in dem zuständigen Kontingent beurteilt und bestraft nach Maßgabe, der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretende Gesetze. Artikel 23 Diejenigen in Artikel 21 bezeichneten Unternehmungen gegen die Zivilisation 21 können als Hochverrat geahndet werden. Artikel 24 Streitigkeiten zwischen verschiedenen Kontingenten, sofern nicht privatrechtlicher Natur und daher von dem kompetenten Gericht zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Imperialen Senat erledigt. Artikel 25 Wenn in einem Kontingent der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichem Wege ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Imperialen Senat ob, erwiesene, nach der Verfassung und dem bestehenden Gesetzen des betreffenden Kontingent zu beurteilende Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken. IIX Allgemeine Bestimmungen Artikel 26 Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie mehr als ein drittel der Stimmen im Senat gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Clanverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Kontingente in derer Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Kontingents abgeändert werden. Artikel 27 Die Flagge der Zivilisation 21 ist schwarz-rot-grün. Die Handelsflagge der Zivilisation 21 ist schwarz-rot-grün. Die Kriegsflagge der Zivilisation21 ist schwarz-rot-grün. |