Original geschrieben von Bernd_XP Mit § 18 VIII S.3 wird quasi § 18 VIII S.1 unschädlich gemacht, denn die Alten damen und Herren da drinnen müssen nur einmal Jugendgefährdend hören, um dann komplett "INDIZIEREN!" zu meinen.
Sorry, aber hast Du mein Posting überhaupt gelesen ?
§ 18 VIII S.3 JuSchG ist nur bei TELEMEDIEN anwendbar.