#11
|
||||
|
||||
Der Einsatz ist einzigartig und Lobenswert.
Die Argumentation lässt zu wünschen übrig. Aaron ist das perfekte Beispiel für Selbstloses verteigen anderer Menschen. Er ist der Typ Mensch der in seiner Jugend , schwache Mitschüler die gedissed wurden verteidigt hat. Er ist der Mensch der in eine Aussenseiterrolle geht um anderen zu helfen. Wenn ich schon als MR Jura tituliert werde.: Das Problem hierbei ist.Es handelt sich um eine Gesamtstrafe, die gleichzeitig abgeurteilt wird,dadurch werden mehrere Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verwirkt und es wird eine Strafgemilderte Gesamtstrafe erkannt. Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Eine Bewährung könnte man aber für einen Teil der Strafe hier zurecht anbringen weil sich einige Leute hier Ehrenamtlich als Bewährungshelfer anbieten. Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit den Admins die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Threadführung des Verurteilten in Zeitabständen, die die Admins bestimmen. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er den Admins mit. Nachträgliche Entscheidungen im Fall einer Strafmilderung sind vor Gericht üblich und stellen keine Ausnahmen dar. Jedoch: Widerruf der Strafaussetzung (1) Die Admins widerrufen die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte 1. in der Bewährungszeit eine Strafthread begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. (2) Die Admins sehen jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Ich schliesse mich daher dem Antrag von susiebond an mit obigem Plädoyer und Lösungsansatz unter Voraussetzung das CnCAaron Ehrenamtlich der Bewährungshelfer von Moltke wird. Zitat:
Geändert von Sepuku (27-06-2003 um 12:31 Uhr). |