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![]() is sicher des beste würde ja dann vor gericht sogar als notwehr zählen oder sash?? und ausserdem will ich ne coke^^
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#2
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Zitat:
Jein...ist nicht unbedingt Notwehr! Es ist eher Notwehrlage, wie unten von mir aufgeführt! Ist nicht ganz das gleiche und das Strafmaß ist auch arg unterschiedlich! Allgemein: Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB). Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 S.1 StGB aufgeführten Rechtsgüter "Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum") werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung alleinige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist. Notwehrlage: Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet. Unter einem Angriff versteht man dabei den Entschluss eines Menschen, ein absolutes Recht eines anderes Menschen zu verletzen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn jemand zur Verwirklichung eben dieses Entschlusses unmittelbar ansetzt und der Angriff noch nicht abgschlossen ist. Maßstab für das "unmittelbare Ansetzen" ist hier die Wertung des § 22 StGB. Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs entfällt immer dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift (beispielsweise Notwehr oder Notstand). Daher ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung nicht möglich. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn durch sie der Angriff adäquat abgewehrt werden kann und keine mildere Abwehrmaßnahme möglich ist. Denke , das sollte das gro abdecken..! Bei bedarf werde ich dann noch mehr posten! in diesem sinne: |
#3
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hmmm aber wenn der typ jetzt zB sie beleidigt und auch aufdringlich wird oder sie bedroht zählt des doch zu notwehr blick da grad ned ganz durch^^
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#4
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Nein Junior, ich blicke zwar gerade auch da nicht durch, was Bossi gepostet hat, aber für mich ist ganz klar N O T wehr, halt , wenn ich in Not bin, wenn mich jemand beleidigt oder bedroht, bin ich meines Wissens nach nicht in Not.Wenn er mich jedoch angreift und mich körperlich verletzt, dann schon.
Das , was ich gestern gemacht habe, kann sogar noch gegen mich ausgelegt werden, weil er nur gedroht hat, und ich dann mich gewehrt habe, indem ich ihn eine Ohrfeige verpasst habe. Es gibt halt genug "kranke" Menschen, den es Spass macht, andere psychisch zu quälen. Ob da Geduld hilft, ist fraglich, da würde mich schon interessieren, ob man was dagen rechtlich unternehmen kann ![]() Ein Wasser bitte ![]()
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![]() ![]() aber ich sehe, du bist unbewaffnet ... ![]() |
#5
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Hio
Rein Rechtlich hat Manu sich strafbar gemacht ! Strafbar der Körperverletzung und das noch vorsätzlich! Die handhabung von Notwehr greift da nicht! Es kann eine notwehr situation zwar auch auf grunde einer psychischen bedrängniss entstehen, da ist aber eher der die Affekthandlung greifent. Sobald ein "Körperlicher" kontackt zustande kommt , kann manu im sinne der Notwehr handeln! Das ganze aber auch nur in der Verhältnissmäßichkeit! Bedeutet...wenn er Manu an den Arm packt , darf manu nicht ein messer nehmen und ihn abstechen . Ist zwar notwehr , aber wird nicht wirklich bewertet , da die verhältnissmäßichkeit nicht passt! Notwehrprovokation: Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation. Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder - wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung - über die möglichen "sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts" begründet. Daneben wird im Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt. Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei "provozierten" Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf. EDIT: Zusatz zur deiner Frage , ob man da was machen kann...sprich rechtlich vorgehen, wegen der VERBALEN ATTACKE! In erster linie greift wohl hier die Nötigung: Der Tatbestand der Nötigung in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) lautet: (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB. in diesem sinne: Geändert von Bossi (18-07-2005 um 14:42 Uhr). |
#6
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Nur mal so nebenbei ich denk mal jetzt nicht das dieser Typ wegen einer Ohrfeiger jetzt vor gericht geht.Ausserdem soweit wie ich oben mitbekommen haben verfolgt der Typ manu ja regelrecht und sowas net man soweit ich weis "Belästigung"oder kein ahnung.
Aber aufjedenfall wenn ich so en Typ an meinen fersen hätte, hätt ich ihm schon schon angesprochen wieso er das macht und falls er mir kein trifftigen grund geben würde oder er das nur macht weil er villt Geil auf mich ist, oder einfach nur Dumm dann hätt "ICH" ihm einfach paar aufs Maul gegeben.Und gut ist. ![]()
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**Wer Wind sät, wird Sturm ernten!** ![]() |
#7
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ja also es ist eigentlich ne klare situation nur unternimmt die polizei erst was wenns zu spät ist
leider...
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coming soon ![]() ![]() |
#8
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Hio
Und gut ist es ebend nicht! Das ist eine grobe körperverletzung! Und es wäre nicht eine "normale" sondern eineVorsätzliche Körperverletzung Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB normiert: (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene oder substanzverletzende Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Irrelevant ist in beiden Fällen, ob das Opfer Schmerzen erleidet. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung. in diesem sinne: |