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Zitat:
Zum Thema: Du gehst in diesen zwei langen Postings nicht auf meine Frage ein. Ich habe nicht den Rechtsweg in Frage gestellt. Dieser ist korrekt von Dir wiedergegeben. Es geht doch darum, dass keiner von uns Spielern Anfechtungsklage beim VG Köln einreichen kann, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 VwGO (Klagebefugnis) fehlt. Das muss man strikt von der Verfassungsbeschwerde trennen. Ein "öffentliches Interesse" spielt beim § 42 VwGO absolut keine Rolle. Natürlich sieht es bei einer Verfassungsbeschwerde anders aus. Dort kann man mit Grundrechten arbeiten. Aber wir sind uns wohl einig, dass eine VB viel zu aufwenig, langwierig und kostenintensiv ist. Es lässt sich dann aber streiten, ob man als Volljähriger damit Erfolg hat, denn man ist von der Indizierung ja nicht direkt betroffen. "Selbst, unmittelbar und gegenwärtig" (ist schon sehr lange her, dass ich das an der Uni lernte, aber das waren doch u.a. 3 Merkmale einer VB, oder !?). Zur Beschlagnahme/Einziehung: Also dazu muss ich wirklich nichts mehr sagen. Denk mal in einer ruhigen Minute darüber nach. |