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  #1  
Alt 15-03-2006, 18:16
Benutzerbild von raptorsf
raptorsf raptorsf ist offline
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raptorsf ist...
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ok, ich kenne weder das deutsche Recht noch kenne ich mich bei Ebay aus. Aber trotzdem würde ich mich mal in die Lage des Verkäufers versetzen.

Der hat Dir (und andern) ein Angebot gemacht, du hast dieses angenommen (ob jetzt bewusst oder auf Grund eines Fehlers - deines Fehlers) und bekamst dafür die Ware.

Diese willst Du jetzt nicht und jetzt soll der Verkäufer den ganzen Aufwand haben und sogar die Portokosten bezahlen? Das finde ich (wenn nicht rechtlich) so doch zumindest moralisch etwas verwerflich.
__________________
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  #2  
Alt 15-03-2006, 19:43
Benutzerbild von Comet
Comet Comet ist offline
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ne fehlüberweißung ist wenn man sich bei der kontonr vertippt etc und das geld nicht auf dem zielkonto ankommt. ist meinem vater schon passiert ^^
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  #3  
Alt 15-03-2006, 20:05
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@raptorsf: Der Verkäufer hätte sich ja auch entgegekommend zeigen können.

Zitat:
Zitat von Naos
...storniert.....1ne Stunde nach der Ersteigerung.
Es wäre kein Problem gewesen, die Stornierung ohne Verweis auf die AGB durchgehen zu lassen, aber der primäre Grund der Stornogebühr Klausel ist das abhalten von den Spassbietern. Darüber könnte man nun auch diskutieren, Fakt ist aber das sich in der Regel der Verkäufer und der Käufer noch nicht kennen und somit nicht wissen, was der gegenüber für ein Mensch ist und somit nur seltenst Ausnahmen zulassen. Zum anderen wäre es ja auch so das wenn der Verkäufer nun eine Ausnahme zugelassen hätte, sich dies "herumsprechen" und der Verkäufer so in eine "Zwickmühle" bringen könnte.
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Gruß AMD-Powered
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  #4  
Alt 15-03-2006, 21:49
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Hier geht es aber nicht ums bieten sondern um einen Sofortkauf. Was völlig anderes... ...demnach passt das nciht so ganz mit Spassbieten.

Zitat:
Zitat von McComet
ne fehlüberweißung ist wenn man sich bei der kontonr vertippt etc und das geld nicht auf dem zielkonto ankommt. ist meinem vater schon passiert ^^
Eine Fehlüberweisung tust du dann aber nicht rückgängig machen sondern das passiert automatisch da es ja den EMpfänger os nciht gibt. Is ebenso was völlig anderes.

Zitat:
Zitat von raptorsf
ok, ich kenne weder das deutsche Recht noch kenne ich mich bei Ebay aus. Aber trotzdem würde ich mich mal in die Lage des Verkäufers versetzen.

Der hat Dir (und andern) ein Angebot gemacht, du hast dieses angenommen (ob jetzt bewusst oder auf Grund eines Fehlers - deines Fehlers) und bekamst dafür die Ware.

Diese willst Du jetzt nicht und jetzt soll der Verkäufer den ganzen Aufwand haben und sogar die Portokosten bezahlen? Das finde ich (wenn nicht rechtlich) so doch zumindest moralisch etwas verwerflich.
Wuss?? Was hat das denn mit moral zu tun? Ich geh in einen Laden kaufe etwas sehe zuhause das meine Freundin es bereits gekauft hat und geh zurück und gebs zurück. Was soll ich denn da für Bedenken haben? Des weiteren muss sich der Verkäufer bewusst sein wenn er die Ware als Firma als Sofoertkauf anbietet er eben diesen Richtlinien unterworfen ist - ganz einfach. Also moralisch habe ich dabei null bedenken. Wenn ich Verkäufer wäre dann wäre dies ein ganz normales Geschäft gewesen - ich muss eben damit rechnen das der Kunde das Produkt wieder zurück gibt. Gerade als Powerseller sollte man sich darüber keinen Kopf mehr zerbrechen und schon garnicht jemanden noch 7,50€ abziehen! Ich finde eher das er moralische Bedneken haben sollte mir hier was vorzugaukeln. PFFFFF!!!
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  #5  
Alt 17-03-2006, 09:20
Naos Naos ist offline
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Was Ebay dazu meint:

Zitat:
Hallo Herr Spak,

vielen Dank fuer Ihre Anfrage zur rechtlichen Bindungswirkung. Mein
Name
ist Juergen Wendler. Gerne helfe ich Ihnen weiter.

Zwischen Verkaeufer und Kaeufer kommt mit dem Ablauf eines bei eBay
eingestellten Angebots ein Kaufvertrag zustande.

Der Verkaeufer ist nach allgemeiner juristischer Vertragslehre dazu
verpflichtet, den Artikel zum Hoechstpreis an den Kaeufer abzugeben.
Der Kaeufer ist dazu verpflichtet, den Artikel zu diesem Preis
abzunehmen.

Nur in besonderen Faellen (z.B. Irrtum) kann entsprechend den allgemein
gueltigen zivilrechtlichen Vorschriften die Wirksamkeit dieses
Kaufvertrages angegriffen werden.

Bitte beachten Sie, dass uns eine individuelle Rechtsberatung vom
Gesetzgeber untersagt ist.
Fuer rechtsverbindliche Auskuenfte in Ihrem Einzelfall wenden Sie sich
bitte an einen Anwalt oder eine zugelassene Rechtsberatungsstelle.

Falls Sie weitere Fragen haben, antworten Sie einfach auf diese E-Mail.
Ihr eBay Support-Team hilft Ihnen gerne.

Mit freundlichen Gruessen

Juergen Wendler

eBay Customer Support
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  #6  
Alt 17-03-2006, 11:55
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raptorsf raptorsf ist offline
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grundsätzlich verstehe ich Dich ja Naos - aber versuche dich doch mal in die Lage des Verkäufers zu versetzen.

Beide Parteien (Du und der Verkäufer) seid ein Vertrag eingegangen. Er muss die Ware liefern, und du musst diese bezahlen. So lautet der Vertrag.

Er hat Dir jetzt die Ware geliefert und du willst nicht bezahlen und gibst die Ware zurück. Ein allgemeines Rückgaberecht bzw. Rücktrittsrecht vom Vertrag gibt es (zumindest in der Schweiz) nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ueblicherweise nehmen natürlich die Verkäufer auf Kulanz die Ware zurück und geben dafür auch das Geld zurück. Aber der ganze Aufwand hat ja in dem Fall der Käufer (also Du) verursacht. Deswegen finde ich es nur normal, dass er versucht, den entstandenen Aufwand dem Verursacher (in dem Fall Du) weiterzubelasten.

Stell dir mal vor, dass viele Käufer so handeln würde. Das Ergebnis wäre, dass der Verkaufspreis steigen würde, weil der Käufer damit rechnen muss, dass die Ware wieder zurückkommt und er entsprechend viel Aufwand hat. Die Zeche würden also schlussendlich die anderen Kunden bezahlen - und das wäre meiner Meinung nach nicht fair, das meinte ich mit moralisch.
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  #7  
Alt 17-03-2006, 12:45
Benutzerbild von Sven
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Zitat:
Zitat von raptorsf
Ein allgemeines Rückgaberecht bzw. Rücktrittsrecht vom Vertrag gibt es (zumindest in der Schweiz) nicht.
Gibt es aber in Deutschland....
Sorry, raptor, das ist mal wieder ein absolut typischer schweizerischer Kommentar
__________________
Zitat:
Wir sind im Augenblick dabei, zu prüfen, ob es im öffentlichen Interesse liegt, ihnen mitzuteilen, ob wir die Informationen haben, die Sie erbitten, und ob es, sollte das der Fall sein, im öffentlichen Interesse liegt, Ihnen diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
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  #8  
Alt 17-03-2006, 14:12
Naos Naos ist offline
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@Raptor: Yo, keine Ahnung wieviele das machen aber das ist Sache des Verkäufers. Das muss er eben in den Preis mit einkalkulieren. Und nicht nur er sondern alle gewerblichen Anbieter in ebay. Sorry, aber der Verkäufer tut mir kein Stückchen leid. Er kennt die rechtlichen Grundlage oder sollte sie kennen - somit hat sich die Sache. Wenn ihm das nicht passt muss er eben im Ausland verkaufen. Klar versuchen kann mans aber mal... ...ich sage nciht das ich das nicht machen würde.

Geändert von Naos (17-03-2006 um 14:14 Uhr).
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  #9  
Alt 17-03-2006, 14:48
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Zitat:
Zitat von Sven
Gibt es aber in Deutschland....
Sorry, raptor, das ist mal wieder ein absolut typischer schweizerischer Kommentar
mir scheint, die Kunden in Deutschland sind nicht sehr mündig und deswegen gibt es so "kundenfreundliche" Klauseln

ich nehme meine Kunden immer sehr ernst und gehe davon aus, dass sie wissen was sie tun, deswegen würde ich sowas (als Verkäufer) nicht durchgehen lassen

PS: Wenn ich mir das Email von Juergen Wendler nochmals durchlese scheint mir, dass es EBay ähnlich wie ich sieht. Und die Gesetzeslage sieht wohl auch so aus...
__________________

Geändert von raptorsf (17-03-2006 um 14:51 Uhr).
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  #10  
Alt 17-03-2006, 19:51
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gersultan gersultan ist offline
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OL Nick: gersultan
Zitat:
Zitat von Sven
Gibt es aber in Deutschland....
Sorry, raptor, das ist mal wieder ein absolut typischer schweizerischer Kommentar
ein "generelles" "Rückgaberecht gibt es auch in Deutschland nicht

Es gibt Gründe warum man einen Kaufvertrag aufheben kann. Ein Sonderfall für Tel-, Katalog, und Internet-Bestellungen ist halt das Fernabsatzgesetz, dass dem kunden eine 14tägige Rückgabe garantiert, da er die Ware ja vorher nicht in Augenschein nehmen kann
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  #11  
Alt 17-03-2006, 14:20
Benutzerbild von Der_Mosch
Der_Mosch Der_Mosch ist offline
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Zitat:
Zitat von raptorsf
Er hat Dir jetzt die Ware geliefert und du willst nicht bezahlen und gibst die Ware zurück. Ein allgemeines Rückgaberecht bzw. Rücktrittsrecht vom Vertrag gibt es (zumindest in der Schweiz) nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Kleine Korrektur: Der Verkäufer hat Ware geliefert, vor dessen Kauf Naos schon nach einer Stunde nach dem Kauf zurückgetreten ist.

Naos, machs doch so: Die Ware wurde dir trotz vorheriger Absage zugeschickt. Jetzt bezahlst du gerne die Versandkosten der Rücksendung - da kann ja der Verkäufer nichts zu - und zwar sobald dir die Kosten für die Lagerung erstattet wurden
Mal im Ernst, ich würd den auslachen. Hey, ich kann das sogar machen, ich weiss nämlich, wo der Laden ist Ich glaub, ich fahr da mal mit Chaoskilla hin - im Zweifelsfall wird er halt gezwungen
__________________
Zitat:
Zitat von Mokus Beitrag anzeigen
PS: Das Loch interressiert mich schon seit 7 Jahren
I ELUCIDATE THE TRUTH OF A CASE FROM NOW ON!
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  #12  
Alt 17-03-2006, 14:41
Naos Naos ist offline
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Ahh, immer gut jemanden vor Ort zu haben
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