|
|
|
#1
|
||||
|
||||
|
nein da ist keine klausel dran das heist wortwörtlih
§ 30 der strasenverkehrsordnung Bei der Nutzung von Fahrzeugen sind unötiger Lärm und Abgasbelästigungen verboten Unnützes Hin-und herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten , wenn andre dadurch belästigt werden es gibt aber noch nette andere z.B. mal locker 20 mark für Unötiges Laufenlassen des motors. Lärmbelästigung durch lautes türzuschlagen (wobei das vom empfinden des sich beschwerenden abhängt ) Unnötig schnelles beschleunigen beim anfahren Mitquitschenden reifen durch die kurve hehe selbst für schräg stehende reifen bei nem geparkten warken knöpfen se einem 30 kröten ab und wenn einer ( ich glaub zwar nich wirklich daran das hier irgendeiner jemals davon betroffen sein wird *G*) auf der autobahn statt 100 erlaubten nur 50 oder 60 fährt blecht stolze 50 mark... man wie gut das ich kein lappen hab.. ![]() |