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#1
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Zitat:
Zur Auszeichnung einer Anbieterkennzeichnung ist jeder verpflichtet, der einen Internetdienst geschäftsmäßig betreibt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff "geschäftsmäßig" muss herbei sehr weit ausgelegt werden. Es reicht schon die Aufnahme eines Teledienstes mit der Absicht Einnahmen in der Zukunft erzielen zu wollen. Es ist daher keinesfalls erforderlich, dass bereits Einnahmen mit dem Dienst erzielt werden. Weiterhin sind auch solche Teledienste als geschäftsmäßig anzusehen, welche keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und auf Dauer angelegt sind. Eine Anbieterkennzeichnung ist daher jederzeit zu empfehlen, da ja o.g. auch auf euch zutrifft. Letztedlich ist es aber eure Sache bzw die von Sven. Im Falle des Falles könnte es aber in Anbetracht des Ausmaßes von § 12 TDG und eines auslegungsfreudigen Anwalts böse enden. Das Risiko würde ich nicht auf mich nehmen wollen. |
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#2
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nur kurz:
wir sind kein Teledienst sondern ein Mediendienst, da wir für Nutzer keine individuellen Dienste anbieten sondern Informationen für eine breite Masse ![]() weiterhin: TDG gibt es seit dem 1.3.2007 nicht mehr ![]() das Kind heisst nun Telemediengesetz => http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz was dort so klar aussieht wird leider im Rundfunkgesetz teilweise wieder ausgehebelt oO nun von einer Kanzlei: Zitat:
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#3
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Sehe ich genau so. Impressum sollte man nach Möglichkeit immer haben, es ist im Prinzip auch Werbung - was nützt es dir wenn deine "Kunden" (in welchem Sinne auch immer) dich nicht richtig und einfach kontaktieren können. Außerdem gehörts zum guten Ton...
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#4
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In Bezug auf das TDG muss ich dir Recht geben, da mir dessen Außerkrafttreten bisher unbekannt war.
Im Rest allerdings bin ich weiterhin anderer Meinung. Ihr seid zum einen kein Mediendienst. Die Unterscheidung wurde dahingehend aufgehoben, dass es nur noch "Telemedien" (ungleich Mediendienst) gibt. (Welch glorreicher Neologismus )Bezgl. § 5 TMG stimme ich mit dem RA Bahr (von deinem Link "Es bleibt weitestgehend alles beim altem") überein. Es bleibt bei den Regelungen des bisher auch angewandten Rechts - d.h. es ist immer noch sehr empfehlenswert ein Impressum zu führen. Alles andere wäre fahrlässig, da eindeutige Rechtsprechungen fehlen und ein unspezifiziertes Gesetz keine 100% Rechtssicherheit gewährt. Mal abgesehen davon gehört es einfach schon rein zur Information der Nutzer zu einem Internetangebot. Quelle: Bundesministerium der Justiz: http://www.gesetze-im-internet.de/tm...017910007.html |
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#5
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Referenzen werden jetzt noch hinzugefügt ...
2 - 3 Seiten, die jetzt fast fertig gestellt sind. Impressum muss ich mich mal informieren, ob ich das brauche ... |