
05-02-2010, 08:13
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Overlord
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Registriert seit: Dec 2001
Ort: Bad Oeynhausen
Beiträge: 4.185
OL Nick: AgentLie
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Zitat:
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Da scheint der Mann aber recht zu habe.
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Halfter, Stricke werden faulen
Nasenringe endlichen fallen.
Zaum und Sporen ewig rosten
Und die Peitsche nie mehr knallen. | Diesem Tag gilt unser Streben -
Kuh und Pferd und Gans und Schwein -
Selbst wenn wir ihn nicht erleben,
Unser Ziel muss Freiheit sein. | - George Orwell |
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