Hio
Rein Rechtlich hat Manu sich strafbar gemacht !
Strafbar der Körperverletzung und das noch vorsätzlich!
Die handhabung von Notwehr greift da nicht!
Es kann eine notwehr situation zwar auch auf grunde einer psychischen bedrängniss entstehen, da ist aber eher der die Affekthandlung greifent.
Sobald ein "Körperlicher" kontackt zustande kommt , kann manu im sinne der Notwehr handeln!
Das ganze aber auch nur in der Verhältnissmäßichkeit!
Bedeutet...wenn er Manu an den Arm packt , darf manu nicht ein messer nehmen und ihn abstechen . Ist zwar notwehr , aber wird nicht wirklich bewertet , da die verhältnissmäßichkeit nicht passt!
Notwehrprovokation:
Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage selbst (etwa durch Provokation des Angreifers) entweder mit Vorsatz oder auf andere Weise herbeigeführt hat. In diesem Fall spricht man von einer Notwehrprovokation.
Die Rechtsprechung geht gegenwärtig davon aus, dass in diesem Falle dem Provokateur zumindest das Ausweichen zumutbar ist, der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen müsse, also nicht zur Anwendung kommt. Dogmatisch wird dies entweder über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gebotenheit oder - wie auch sonst im Rahmen der gebotenen Verteidigung - über die möglichen "sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts" begründet.
Daneben wird im Schrifttum auch eine Haftung aus einer actio illicita in causa erörtert. Diese Rechtsfigur will ähnlich wie die actio libera in causa darauf abstellen, dass die Notwehrlage ursprünglich (in causa) nicht gegeben war, so dass die Notwehrhandlung in causa rechtswidrig (illicita) gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat eine derartige Haftungsausdehnung jedoch abgelehnt. Einer weiteren Auffassung zufolge bleibt das volle Notwehrrecht auch bei "provozierten" Angriffen bestehen, da alleine die Tatsache, dass die Notwehrsituation durch eine Provokation entstanden ist, nicht dazu führen kann, dass man sich nicht mehr gegen gegenwärtige, rechtswidrige Angriffe zur Wehr setzen darf.
EDIT: Zusatz zur deiner Frage , ob man da was machen kann...sprich rechtlich vorgehen, wegen der VERBALEN ATTACKE!
In erster linie greift wohl hier die
Nötigung:
Der Tatbestand der Nötigung in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Nötigung als Straftat stellt ein Vergehen dar. Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB.
in diesem sinne:
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Muchas Maracas
Geändert von Bossi (18-07-2005 um 14:42 Uhr).
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