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Alt 02-02-2010, 14:34
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raptorsf raptorsf ist offline
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es geht schlussendlich nur darum was Germane45 gepostet hat: darf man "ungenießbare Früchte vom verbotenen Baum" verwenden oder nicht? Anders ausgedrückt, dürfen Informationen welche illegal beschafft wurden vor Gericht verwendet werden.

Habe ein wenig recherchiert. In der Schweiz ist es IMMER verboten, solche Daten zu verwenden (wie beispielsweise auch in den USA). In Deutschland ebenfalls, AUSSER es handelt sich um ein "Schwerst-Verbrechen".

Wenn also Eichel behauptet, dass sowas Gang und Gäbe ist biegt er die Wahrheit zurecht. Bei dem von ihm erwähnten Urteil ging es um "Milieu-Kriminalität" (Menschenhandel, Prosititition, Mord und Drogen). Es gibt in Deutschland (noch) kein Gerichtsurteil, das Wirschaftskriminalität als "Schwerst Verbrechen" tituliert und solche Massnahmen gerechtfertigen.

Ich hoffe wirklich, dass jemand gegen den Deutschen Staat klagt - was ich von Deutschen Politikern halten soll weiss ich spätestens seit gestern, auf Deutsche Juristen gebe ich etwas mehr, die müssen nicht auf Wählerstimmen und die Staatskasse achten...

PS: Nachtrag: Was mir auch sauer aufstosst ist wieder diese arrogante Art von Merkel und Co. Würde es sich um eine englische oder gar US-Bank handeln, würde sicher ganz anders argumentiert werden...
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was haben wir alle (hoffentlich) aus der Geschichte gelernt? Was kann passieren, wenn der Staat gegen die eigene Gesetze bewusst verstösst?

Auszug aus Eurem Strafrecht:

"§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. "

somit ist schonmal eine STRAFtat begangen.

Die Bundesregierung macht sich dann nach §257


"§ 257
Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ...

(3) ...

(4) ... "

und §258 schuldig:


"
§ 258
Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) (...)

(3) (...)

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) (...)

(6) (...) "
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Geändert von raptorsf (02-02-2010 um 14:35 Uhr). Grund: Automatisch verhindertes Doppelposting
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