BGH-Urteil: Ebay-Nutzer dürfen Waren zurückgeben
BGH stärkt Verbraucher-Rechte
In der Werbung, die das Internetauktionshaus Ebay im Fernsehen platziert, machen Menschen Luftsprünge vor Freude, wenn sie einen angebotenen Artikel erfolgreich ersteigern konnten. Unter den rund 16 Millionen Ebay-Nutzern gibt es allerdings auch schwarze Schafe. Sie preisen Minderwertiges teuer an, weigern sich, mangelhafte Produkte zurückzunehmen und sorgen so für Frust statt Lust bei der Schnäppchenjagd. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbrauchern bei Internet-Auktionen nun den Rücken gestärkt.
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BGH stärkt Verbrauchern den Rücken
Demnach haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei einer Bestellung via Telefon oder Fernsehen - ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so der BGH. Bis jetzt waren Versteigerungen im Internet davon ausgenommen. Auch Auktionen sind davon ausgenommen. Experten erwarten nun höhere Preise, wenn Händler die Kosten für mögliche Rücksendungen einkalkulieren müssen.
Minderwertiges Armband ersteigert
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 auf der Ebay-Website ein Armband zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15 Karat Gold bestehen und mit weiteren 15 Karat Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin durch alle Instanzen auf Zahlung mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Ebay erwartet keine Auswirkungen auf das Geschäft
Die Deutschland-Tochter des Auktionshauses gab sich vor der Verkündung des Urteils gelassen. "Eine Geschäftsveränderung erwarte ich dadurch nicht", sagte Geschäftsführer Groß-Selbeck dem "Tagesspiegel". Im Übrigen hätten Sofortkäufer - also Kunden, die bei eBay einen Festpreis zahlen - schon heute ein Umtauschrecht.
Verbraucherschützer: Vor allem schwarze Schafe betroffen
Auch die Rechtsberaterin der baden-württembergischen Verbraucherzentrale, Beate Horsch, weist darauf hin, dass auch bei Auktionen schon viele gewerbliche Anbieter den Ebay-Käufern freiwillig ein Rückgaberecht einräumen. "Betroffen wären vor allem die schwarzen Schafe, die versuchen, ihre Ware ohne Widerrufsrecht loszuwerden."
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Das Glück ist das einzige im Leben,
was sich verdoppelt,wenn man es teilt!
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