V
Konsulatwesen
Artikel 15
Das gesamte Konsulatwesen der Zivilisation 21 steht unter der Aufsicht des Imperators.
Sämtliche Konsuln verfügen über eine diplomatische Immunität.
VI
Clankriegswesen
Artikel 16
Jeder Zivilisationist ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 17
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesen der Zivilisation sind von allen Kontigenten und ihren Angehörigen gleichermaßen zu tragen, so dass weder Bevorzugung noch Prägravationen einzelner Kontingente oder Klassen grundsätzlichen zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 18
Die Frieden-Präsenzstärke entspricht der Kriegs-Präsenzstärke
Artikel 19
Die gesamte Clanmacht wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Friedenszeiten unter dem Befehle des Imperators steht.
Für die Bekleidung sind weder Farben noch Schnitte maßgebend.
Es ist den Kontingentsherren überlassen die äußeren Abzeichen (Kokarden oder ähnliches) zu bestimmen.
Der Imperator hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Clan Heers alle Truppenteile vollzählig kriegstüchtig vorhanden sind und dass Einheiten in Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Kontingentsherren hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Imperator berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen
Der Imperator bestimmt die Einteilung und Gliederung der Kontingente, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Kontingents.
Artikel 20
Alle Zivilisationisten sind verpflichtet, den Befehlen des Imperators unbedingt folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents wird vom Imperator ernannt. Die Besetzung von Institutionen innerhalb eines Kontingents übernimmt der Höchstkommandierende des jeweiligen Kontingents, abhängig von der Zustimmung des Imperators.