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Alt 07-05-2003, 06:56
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Moltke Moltke ist offline
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Na, dann lest doch mal §15, Absatz 2 und 3!

"Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und eine Bekanntmachung bedarf , schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

2. den Krieg verherrlichen,

3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt.

4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder

5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf , Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist."

Das ist doch wohl deutlich!
Ihr könnt euch selber ausmalen, welche Abwägungsprobleme sich daraus ergeben, zu beurteilen, ob ein Spiel Jugendliche irgendwie gefährdet (Absatz 2, 5.) oder ob eine gewisse Haltung geschlechtsbetont ist oder ob das Spiel mit einem bereits indizierten im wesentlichen inhaltsgleich ist! Das kann letztenendes nur ein Gericht feststellen. Dennoch macht sich jeder strafbar, der diese Spiel vertrieben hat, weil sie eben auch OHNE die Aufnahme in die Liste VERBOTEN sind!

Das ist die Herstellung der größtmöglichen Rechtsunsicherheit. Um auf der sicheren Seite zu sein, darf man gar keine Computerspiele mehr verkaufen.
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