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Alt 03-05-2006, 17:44
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Ironman Ironman ist offline
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Zitat:
Wenn die Türken unsere Hymne singen wollen Dann sollen die gefälligst auch deutsch lernen...
wollen sie doch gar nicht
also wieso übersetzen? :S
wieso soll man die nationalhmyne übersetzen, wenn die türken sich gar nicht erst singen wollen?

auch auf unserer schule behaupten einige lehrer immer noch, dass die erste und zweite strophe verboten seien und schenken anderen belegen keinen glauben, jedoch sind die ersten beiden strophen NICHT verboten (wie moltke schon sagte)




Zitat:
Zitat von Wikipedia
Die „verbotenen“ Strophen
Eine verbreitete Legende besagt, das Singen der ersten und zweiten Strophe des Deutschlandliedes sei verboten. Das trifft jedoch nicht zu. Allerdings bildet nur die dritte Strophe die Nationalhymne.
Zitat:
Das Lied wurde 1922 Nationalhymne des Deutschen Reiches. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde zu offiziellen Anlässen nur noch die dritte Strophe gesungen. Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik 1990 wurde die dritte Strophe des Deutschlandliedes in einem Briefwechsel des Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker mit Bundeskanzler Helmut Kohl zur offiziellen Nationalhymne erklärt.
zeig bzw sag das mal deiner lehrerin amosh



edit:
lustiger ist das hier:
Zitat:
Textvariante in der 3. Strophe
Das Deutschlandlied ist unter anderem von seinem Autor auch als Trinklied verstanden worden, was den Toast auf deutschen Wein, deutsche Frauen und deutschen Sang in der zweiten Strophe erklärt. Er hat in seiner eigenen Niederschrift als Alternative zu

Blüh' im Glanze dieses Glückes,

Blühe deutsches Vaterland!

auch den Trinkspruch

Stoßet an und ruft einstimmig:

Hoch das deutsche Vaterland!

vorgesehen.
in diesem sinne:


edit2:

Zitat:
Vereinzelt wird in tatsächlich Deutschland behauptet, manchmal sogar von Seiten der Deutschen Polizei, dass das Absingen aller drei Strophen des Deutschlandliedes verboten sei, weil es gegen des § 86a des StGB verstoße.
Das Amtgericht Lüneburg stellte dazu in einem Urteil (Az. NZS 15 Gs 419/03) unter anderem fest: "Das 'Lied der Deutschen' stellt kein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation dar, sondern ist die deutsche Nationalhymne, d.h. nationales Symbol, welches explizit in § 90a Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter den Schutz vor Verunglimpfung gestellt wird. Auch der Text der 1. Strophe unterfällt nicht der Vorschrift des § 86a StGB."
Es sei anerkannt, so das Gericht weiter, dass bei öffentlichen Anlässen lediglich die dritte Strophe des Deutschlandliedes gesungen werden soll.
"Damit ist jedoch in keinem Fall der übrige Teil des Textes der Hymne als verboten anzusehen oder gar als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation einzuordnen. (...) Das Gericht zeigt sich zugegebenermaßen überrascht, dass nach Einschätzung der Polizei in Deutschland das Absingen der eigenen Nationalhymne offenkundig als Verwirklichung eines Straftatbestandes angesehen wird ...
im ersten weltkrieg haben türken sogar die 1. strophe freudig gesungen
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Geändert von Ironman (03-05-2006 um 18:26 Uhr).
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