Thema: Stammtisch
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Alt 18-07-2005, 14:45
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Bossi Bossi ist offline
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Und gut ist es ebend nicht!

Das ist eine grobe körperverletzung!

Und es wäre nicht eine "normale" sondern eineVorsätzliche Körperverletzung
Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB normiert:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene oder substanzverletzende Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Irrelevant ist in beiden Fällen, ob das Opfer Schmerzen erleidet. Auch das rechtswidrige Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung.


in diesem sinne:
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