Zitat:
Zitat von darkdomy
wenn er aufdringlich wird einfach eine inne fresse haun 
is sicher des beste würde ja dann vor gericht sogar als notwehr zählen oder sash??
^^
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Hio
Jein...ist nicht unbedingt Notwehr!
Es ist eher Notwehrlage, wie unten von mir aufgeführt!
Ist nicht ganz das gleiche und das Strafmaß ist auch arg unterschiedlich!
Allgemein:
Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 32 Abs. 2 StGB).
Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung
Sämtliche Individual-Rechtsgüter (siehe beispielsweise die unter § 34 S.1 StGB aufgeführten Rechtsgüter "Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum") werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung alleinige Aufgabe der zuständigen staatlichen Organe ist.
Notwehrlage:
Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.
Unter einem Angriff versteht man dabei den Entschluss eines Menschen, ein absolutes Recht eines anderes Menschen zu verletzen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn jemand zur Verwirklichung eben dieses Entschlusses unmittelbar ansetzt und der Angriff noch nicht abgschlossen ist. Maßstab für das "unmittelbare Ansetzen" ist hier die Wertung des § 22 StGB. Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit des Angriffs entfällt immer dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift (beispielsweise Notwehr oder Notstand). Daher ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung nicht möglich.
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn durch sie der Angriff adäquat abgewehrt werden kann und keine mildere Abwehrmaßnahme möglich ist.
Denke , das sollte das gro abdecken..!
Bei bedarf werde ich dann noch mehr posten!
in diesem sinne: